Die richterliche Befangenheit am AG-Minden, LG-Bielefeld und am OLG-Hamm:
Richter Husmann, Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner AG-Minden, Richter Glashörster, Richter Vizepräsident Dodt LG Bielefeld.
In der dortigen Rechtsbeugermafia ist wohl der einzige Befangenheitsgrund den man geltend machen kann die richterliche Bezeichnung des Beschuldigten als 'Querlulant' (OLG Frankfurt/Main 13.08.2002, AZ: 1 W 23/01)

Die im folgenden aufgeführten Befangenheitsgründe sind auch in ihrer Gesamtheit gemäß dem AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm ausdrücklich "nichts anderes als vollkommen haltlose und vollkommen sinnlose und nichts anderes als die kostbare Zeit der Justiz verschwendende Befangenheitsgründe!".

In folgenden 3 Verfahren 21C347/02, 21C120/03 (EV) und 21C245/03 (Hauptsacheverfahren zur EV) wurde von einer nicht anwaltlich vertretenen Person am AG-Minden einen Befangenheitsantrag gegenüber Richter Husmann gestellt. Der Antrag ist 3 mal am AG-Minden, zweimal im Abhilfeverfahren am AG-Minden (von Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner) und 3 mal in der Beschwerde am LG Bielefeld (von Richter Glashörster, Vizepräsident Dodt) abgewiesen worden.

Die Gegenseite hat den Beklagten mit folgenden in der Bundesrepublik einmaligen Antrag in allen 3 Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen sich gar nicht mehr für alle Zukunft an Diese wenden zu dürfen. Antrag der Gegenseite:
...den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes..., zu unterlassen, die Klägerin, deren Ehemann oder die von der Klägerin betriebene Firma x, anzurufen oder ihr Postsendungen oder sonstige Schrifstücke oder e-mails zukommen zu lassen.“

Das ganze basiert aufgrund von Unterlassungsschreiben wegen Wettbewerbswidrigkeiten und Schadenersatzforderungen und darausfolgenden Mahnungen (4 Schreiben innerhalb von 2 Monaten), die der Beklagte der Gegenseite selbst ohne Anwalt zugesandt hat. Auch aufgrund seiner Schreiben hat er alle Prozeße auch in denen er anwaltlich nicht vertreten war gegenüber der Gegenseite gewonnen (1 Unterlassungsverfahren, 1 Verfahren wegen Schadenersatz aus Wettbewebsverletzung, 1 Verfahren wegen Schadenersatz aus einer zurückgezogenen Klage (aufgrund eines Prozeßbetruges) der Gegenseite und eine Widerklage der Gegenseite) wobei er der Gegenseite wie das LG ausführte ua. so Kostensparend tätig war, das es billiger wirklich nicht geht und der Gegenseite durch sein Verhalten tausende von Euro eingespart worden sind im Gegensatz zu deren eigenem Anwalt. Hinzukommend hat die Gegenseite auch noch eine Menge Geld gespart, denn da er teilweise anwaltlich nicht vertreten war und daher keine Anwaltskosten entstanden sind, die ihm die Gegenseite auch noch hätte ersetzen müssen.
Aufgrund des Kontaktverbotes konnten vom Beklagten ein Unterlassungsverfahren und ein Schadenersatzverfahren nicht mehr weiter verfolgt werden, da er dazu ja der Gegenseite hätte Schriftstücke zukommen lassen müssen. Nachdem die Verfügung aufgehoben worden war, waren sämtliche Ansprüche verjährt (kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß UWG).

Wir lernen:
Am AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm darf man der Gegenseite nicht zuvorkommend und Kostensparend tätig sein.

Einige der von Beklagten geltend gemachten Befangenheitsgründe:

Stetiges lautstarkes Gebölke in der Verhandlung von Richter Husmann gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Prozeßpartei 21C347/02:
"Ihre Schriftsätze kann man zu 95% vergessen!"
"Träumen Sie mal weiter!"
Lautstarke Drohung: "Dann ist aber was los!!!" (Wenn sich der Beklagte noch einmal an die Klägerin wendet)
"Ich will Sie hier nur rechtlich korrekt beraten...!" (Aufgrund der rechtlich korrekten Beratung bin ich dann von ihm selbst verurteilt worden).
Befangenheit ja, wenn der Richter eine Ihr günstige tatsächliche Begründung oder Verhaltensweise an die Hand gibt. ...oder wenn er sich so äußert, daß man befürchten muß, er werde Gegengründen gegenüber nicht mehr aufgeschlossen sein (BFH BB 85, 2160).
Befangenheit ist gegeben bei unsachlichen Randbemerkungen zu Schriftsätzen der Partei OLG Hamburg FamRZ 88, 633

Laustarkes drängen zur Klageerledigung obwohl die anwaltlich nicht vertretene Partei eine Entscheidung wünscht.
Eine Entscheidung 21C347/02, die die Klage aufgrund einer Aussage einer Prozeßpartei erledigt wobei aber nicht im geringsten Klageerledigung (aufgrund der Aussage) stattgefunden hat. (Die Klage kann auch durch gemeinsame Erledigterklärung für Erledigt erklärt werden, jedoch spricht das dafür das es tatsächlich so stattgefunden hat wie von der nicht anwaltlich vertretenen Prozeßpartei behauptet außer das es eine vom Gericht anwesende Referendarin als Zeugin gibt und andere Gründe die dafür sprechen).
Wird den Beteiligten durch die Bitte des Gerichts nahegelegt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, obwohl dies nur eine von mehreren prozessualen Möglichkeiten für sie darstellt, so wird ihnen das falsche Bild vermittelt, daß die Vornahme dieser prozessualen Handlung vorgeschrieben sei. Dadurch kann für einen Beteiligten der Eindruck entstehen, der Richter sei auf eine bestimmte Rechtsauffassung festgelegt und wolle ihn deshalb zu einem entsprechenden prozessualen Verhalten veranlassen, so daß ein Antrag des Beteiligten auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist. (NJW 1983,901)
Befangenheit ja, die Fürsorgepflicht steht nicht über der Parteiherrschaft, Baumbach/Lauterbach §42 Rn 38

Die große Richter Husmann Lüge:
Im Verfahren 21C347/02 hat Richter Husmann folgendes zu Protokoll genommen, welches vom Beklagten nicht geändert werden durfte obwohl er etwas anderes erklärt hat:
"Der Beklagte erklärt auf Fragen des Gerichts:
In dem angesprochenen Mahnverfahren gegen die Klägerin habe ich inzwischen die Klage begründet; dies Verfahren ist beim Amtsgericht Lübbecke anhängig; dort wird die Klägerin durch Rechtsanwalt B. vertreten; demgemäß werde ich in jenem Verfahren nur noch mit dem Rechtsanwalt der Klägerin korrespondieren. Wegen des von mir gerügten Wettbewerbsverstoßes der Klägerin werde ich gegen sie Klage erheben. Insofern wird dort auch keine vorprozessuale Korrespondenz mehr erfolgen."

Vorstehende Erklärung soll gemäß der Entscheidung von Richter Husmann im Urteil ein Schuldeingeständnis im Sinne des Antrages der Gegenseite sein.
Ich sehe nur eine Tatsachenerklärung darüber was für ein Stand in 2 mit der Gegenseite geführten rechtlichen Außeinandersetzungen gegeben ist. Ein Zugeständnis dass sich der Beklagte gänzlich nicht mehr an die Gegenseite für alle Zukunft und er sich auch nicht mehr für alle Zukunft an den Ehemann der Gegenseite wenden wird kann ich nicht erkennen.
(In einer gegen die Gegenseite beantragten Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erklärt die Staatsanwältin Sandra Veit aus Bielefeld und die Oberstaatsanwältin ? aus Hamm, dass es sich bei der vorstehende Protokollerklärung ganz genau um eine solche Zusicherung auch bezüglich des Ehemannes handelt. Das sich aus dem Verfahren 21C347/02 ergeben hat, dass ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Ehemann nicht gegeben ist was auch in den Entscheidungsgründen steht, sei Bedeutungslos, weil sich das aus vorstehender Protokollerklärung eindeutig ergibt. Die Zeugenaussage von Richter Husmann, das ich die Klägerin auch zukünftig anschreiben könne so oft ich wolle sei nicht verwertbar, da diese aus einem Befangenheitsverfahren stammt, das abgelehnt worden ist. Wenn die Staatsanwaltschaft nun Richter Husmann als Zeuge vorgeladen hätte, hätte er dann nicht das gleiche ausgesagt oder sind die richterlichen Zeugenaussagen aus Befangenheitsverfahren die abgelehnt worden sind von Richtern stets gelogen? Wenn Richter in Befangenheitsverfahren selbst Zeuge bezüglich ihrer Befangenheit sind und stets lügen, dann verwundert auch wiederum nicht, das alle Befangenheitsverfahren automatisiert abgewiesen werden müssen. Allerdings stellen Lügen in richterlichen dienstlichen Stellungnahmen als Zeugenaussage einen Befangenheitsgrund dar. Somit ist gemäß der Staatsanwältin Sandra Veit und der Oberstaatsanwältin ? aus Hamm mindestens ein Befangenheitsgrund gegeben und mein Antrag in unzulässiger Weise abgelehnt worden. Demgemäß können auch richterliche Zeugenaussagen aus Befangenheitsverfahren, die unzulässigerweise abgelehnt worden sind nicht verwertet werden).

Hinzukommend habe ich die Protokollerklärung gar nicht abgegeben, diese hat allein Richter Husmann formuliert und trotz meines Protestes in das Protokoll aufgenommen ohne, dass ich diese ändern durfte und hat auch noch in das Protokoll extra aufgenommen, dass diese von mir genehmigt worden ist. Ich wollte diese gerichtliche angeordnete Protokollerklärung nicht an das Protokoll aufgenommen wissen, weil ich mir schon gedacht habe, das Richter Husmann mir aus dieser im Sinne des Antrages der Gegenseite völligen sinnlosen Erklärung ein Zugeständnis basteln will um mich unrechtmäßigerweise zu verurteilen, weil es anders aufgrund der aus dem Antrag der Gegenseite folgenden Grundrechtsverletzungen gar nicht möglich ist.
In seiner dienstlichen Äußerung im gleichen Verfahren erklärt Richter Husmann folgendes:

"...und der Beklagte äußerte unverständlicherweise noch, er könne nach wie vor die Klägerin anschreiben, so oft er wolle."
(Etwas anderes ergibt sich im übrigen auch nicht aus dem schriftlichen Vorverfahren).

Wie was jetzt?

Ich weiß nicht was daran unverständlich ist. Er hat es doch ganz genau verstanden und weiß es auch noch Tage nach der Verhandlung. Ganz genau habe ich auch im schriftlichen Vorverfahren stets erklärt, dass ich mich mit allen meinen berechtigten Ansprüchen auch weiterhin an die Gegenseite wenden werde.
Meine in dem Verfahren vorstehend gemachte Aussage, die Richter Husmann in seiner dienstlichen Äußerung zugibt ist jedoch auch aufgrund einer Protokollberichtigung von mir nach Entscheidung von Richter Husmann nicht in das Protokoll aufgenommen worden, weil es unwichtig für die Verhandlung ist. Nach Richter Husmann seiner Entscheidung ist meine Erklärung aber von so großer Bedeutung, das diese genau das Gegenteil von dem aussagt, weswegen mich Richter Husmann verurteilt hat. Daher muß meine gegenteilige Erklärung auch unverständlich sein, weil das Handeln von Richter Husmann kann man sonst sicherlich schon unter dem Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß §339 StGB subsumieren.
Desweiteren stellte Richter Husmann später fest, das auch komplett alle seine eigenen Aussagen keine wesentlichen Ereignisse einer mündlichen Verhandlung darstellen (Was erzählt ein Richter dann in einer mündlichen Verhandlung wohl alles an Unsachlichkeit?) und daher nicht in das Protokoll aufzunehmen sind also auch nicht die Aussagen von ihm aus denen sich eine Befangenheit ergibt.
Protokollaufnahme: „Was für die Entscheidung oder das sonstige Verhandlungsergebnis wesentlich wurde oder werden kann, gehört in das Protokoll. Das Gericht sollte die Bitten um Protokollierung aber großzügig erfüllen,... . Bei einem Streit darüber ob ein Richter nach §42 ZPO als befangen anzusehen sei, ist eine ausführliche Protokollierung oft besser als eine ausführliche dienstliche Äußerung. Die Ablehnung der Aufnahme in das Protokoll erfolgt durch das Gericht in voller Besetzung. Die Entscheidung muß unverzüglich erfolgen. Denn von der Entscheidung mag abhängen, ob ein Befangenheitsantrag nach §42 ZPO gestellt wird.“ Baumbach/Lauterbach ZPO 61.Auflg. §160 ZPO
Es hat Jahre und viele Beschweren gedauert bis über meinen Antrag endlich entschieden worden ist und dieser von Richter Husmann abgewiesen worden ist.

Da ich mich wieder trotz der lautstarken Drohung von Richter Husmann: „Dann ist aber was los!!!“ aufgrund von Wettbewerbswidrigkeiten und meiner Schadenersatzforderungen an die Klägerin wandte geschah folgendes und Richter Husmann machte seine Drohung wahr (Gemäß Richter Dodt vom LG-Bielefeld entbehrt diese wahr gemachte Bedrohung jeglicher Grundlage und sei daher auch als Bedrohung kein Befangenheitsgrund). Dazu sei noch zu bemerken, dass ich letztlich alle gerichtlich geführten Verfahren gegen die Gegenseite vollständig gewonnen habe aufgrund die Schriftstücke notwendig waren, die ich der Gegenseite zusandte, damit mir keine rechtlichen Nachteile entstehen. Es wird auch in keiner einzigen Entscheidung von Richter Husmann angefangen bis zum OLG Hamm auch nur ein einziges Schriftstück als nicht notwendig und nicht rechtlich erforderlich erkannt!:
Im Verfügungsverfahren 21C120/03 bin ich also erstmal wegen der besonderen Dringlichkeit folgendermaßen ohne mündliche Verhandlung per Beschluß verurteilt worden:
...den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes..., zu unterlassen, die Klägerin, deren Ehemann oder die von der Klägerin betriebene Firma x, anzurufen oder ihr Postsendungen oder sonstige Schrifstücke oder e-mails zukommen zu lassen.“
Nach Widerspruch und danach erfolgter mündlicher Verhandlung im Urteil 21C120/03 stellt Richter Husmann fest, dass die Antragstellerin/Klägerin keine Rechte (Anm. ohne Vertretungsvollmacht) für Ihren Ehemann geltend machen kann. Gleiches hat er im Verfahren 21C347/02 zuvor bereits selbst festgestellt (Entsprechendes hat nachfolgend auch das LG und das OLG festgestellt. Gleichzeitig stellt Richter Husmann in gleichem Urteil 21C120/03 fest, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses berechtigt gewesen ist und zwar auch gegenüber dem Ehemann!
Wenn die Klägerin von vornherein keine Rechte ihres Ehemannes geltend machen kann, wie er selbst feststellt, wie kann dann die Verfügung im Zeitpunkt des Erlasses berechtigt gewesen sein und warum lag für Rechte, die die Klägerin von vornherein nicht geltend machen kann eine solche besondere Dringlichkeit vor, das die Verfügung auch bezüglich des Ehemannes ohne mündliche Verhandlung ergehen mußte?
Mit dem Beschluß im Einstweiligen Verfügungsverfahren 21C120/03 von Richter Husmann werde ich entsprechend dem Antrag der Gegenseite ohne mündliche Verhandlung auf Unterlassung in Anspruch genommen und zwar im wesentlichen aufgrund 4 Schreiben, die ich der Gegenseite innerhalb von 2 Monaten zugesandt habe. Die besondere Dringlichkeit, die eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlaubt wurde von der Gegenseite nicht vorgetragen (besonders gegenüber dem Ehemann für den die Klägerin von vornherein keine Rechte geltend machen kann) und daher auch nicht glaubhaft gemacht und im Beschluß und im späteren Urteil von Richter Husmann (aber auch vom LG und OLG) auch nicht begründet. Damit verstößt die Entscheidung gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot und verwirklicht den äußeren Tatbestand der Rechtbeugung (NJW 38, 2795). Abgesehen davon verstößt die Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG (Davon abgesehen, das diese auch sonst völlig unhaltbar ist.).
Und das beste kommt noch hinzu: Richter Husmann, der den Beschluß erlassen hat, verstößt selbst gegen seinen eigenen Beschluß und läßt der Gegenseite Schrifstücke von mir zukommen!
Befangenheit ja, wenn eine Kette erheblicher Irrtümer vorliegt, wenn auch erst das letzte Glied das Maß voll macht.
Der Antragsteller muß die (besondere Dringlichkeit) als eine Voraussetzung zum Erlaß der einstweiligen Verfügung glaubhaft machen Teplitzky GRUR 78, 286 (er stellt strenge Anforderungen).
Die Entscheidung durch Beschluß (Anm. mit mündlicher Verhandlung wäre es durch ?Urteil?) verstößt in dem Fall gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens BVerfG 75, 328 = NJW 87,2500 = MDR 87, 903.
Befangenheit ist gegeben wenn der Richter die mündliche Verhandlung in eindeutig verfahrenswiedriger Weise ablehnt. Baumbach/Lauterbach 50. Auflg. §43 ZPO Mündliche Verhandlung.

Dienstliche Äußerung von Richter Husmann vom 07.11.2002:
"Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, der er nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wurde; vgl. Zöller, 23. Auflage, § 43 Rn. 7"
Entscheidung des Amtsgericht Minden auch im Abhilfeverfahren jeweils in Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung von Richter Husmann, die gleichzeitig Enscheidungsgrund ist meinen Antrag als unzulässig zu verwerfen: "Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig".
Entscheidung des LG Bielefeld 21 T 68 /02: "Das Ablehnungsgesuch ist zulässig"
Befangenheit ja, wenn die Darstellung des Richters in seiner dienstlichen Äußerung in einem wesentlichen Punkt eindeutig falsch ist (Ffm MDR 78, 409).
Desweiteren gibt hier der befangene Richter selbst detailierte Anweisungen wie der Befangenheitsantrag rechtlich und dazu noch rechtlich falsch zu verwerfen ist, die von den entscheidenden Richterkollegen in rechtlicher Hinsicht (nicht nur aufgrund der geschilderten Tatsache) zumindest am AG strikt befolgt werden. Somit wirkt hier der Abgelehnte selbst am Befangenheitsverfahren direkt mit.
Gemäß §45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch jedoch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

Nur ganz allein ein solches Vorgehen wird von vielen Gerichten als Ablehnungsgrund gesehen.

Richter Husmann hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 13.11.2002 erklärt, das er mit seiner Aussage, daß man meine Schriftsätze zu 95% vergessen könne kritisiert habe, daß ich in meinen Schrifsätzen regelmäßig uralte, längst abgeschlossene andere Prozesse wieder einführe.
Ich habe im gesamten Verfahren 21 C 347/02 keine anderen uralten Prozesse wieder eingeführt und ich habe auch sonst nicht regelmäßig immer wieder uralte längst abgeschlossene Prozesse wieder eingeführt! Das ist schlichtweg gelogen. (Außerdem, wenn dem so wäre und die uralten längst abgschlossenen Prozesse für diese Verfahren oder für das Befangenheitsverfahren von Bedeutung sein sollten ist nicht erklärbar warum man diese dennoch nicht einführen soll.).
Trotz verlangen danach, dass diese richterliche Lüge von Richter Husmann in einer weiteren dienstlichen Äußerung zumindest mit einem einzigen Hinweis nachgewiesen wird, weil es nicht sein kann, dass ein Richter einfach Lügen und Unterstellungen über eine Prozeßpartei in die Welt setzt um diese zu diskriminieren und sein pateiisches Verhalten zu legetimieren, ist kein Verlangen gegenüber Richter Husmann nach einer ergänzenden dienstlichen Stellungnahme erfolgt und Richter Husmann hat auch selbst nicht das geringste entsprechende tatsächlich dar gelegt.
Befangenheit ja, wenn die Darstellung des Richters in seiner dienstlichen Äußerung in einem wesentlichen Punkt eindeutig falsch ist (Ffm MDR 78, 409). Auch bezüglich der nicht ausreichenden Dienstlichen Äußerung kann Befangenheit vorliegen: Befangenheit ist gegeben bei zu großer Einseitigkeit der Dienstlichen Äußerung OLG Brandenburg FamRZ 01, 1005

Schreiben von Richter Husmann an mich 10.06.2003, ich bin nicht anwaltlich vertreten und es ist mein Befangenheitsantrag anhängig:
Der abgelehnte Richter hat ein Handlungsverbot von der Stellung des Antrags an § 47 ZPO. Mit dem Inhalt seines Schreibens legt er mir als anwaltlich nicht vertretene Partei zu tätigende Handlungen nahe, mit denen er die Entscheidung über mein Ablehnungsgesuch zu beeinflußen erwägt bzw. meinen Antrag zu erledigen versucht.
Aufgrund eines solchen besonders schweren Verhandlungsfehlers (BPatG GRUR85, 373) besteht ein Ablehungsgrund aus § 42 ZPO (BayOLG MDR88, 500; Hamburg NJW 92, 1463; Karlsruhe NJW-RR 97, 1350).

(Beides habe ich bis heute natürlich nicht gesehen 01.07.2005)
Am 19.01.2003 habe ich im Fall 21 C 347/02 in Bezug und Aufgrund der dienstlichen Äußerungen von Richter Husmann und aus anderen Gründen Protokollberichtigung beantragt. Die dienstliche Äußerung weicht vom Protokoll ab.
Meine Protokollberichtigung, die für dieses Ablehnungsgesuch von Bedeutung sein kann, wird nun seit mittlerweile 1 Jahr nicht bearbeitet (Im Fall 21C 175/01 in dem Richter Husmann ebenfalls tätig war wird meine Protokollberichtigung seit fast 3 Jahren nicht bearbeitet)

Mein Befangenheitsantrag im Verfügungsverfahren 21 C 120/03 ist wahrscheinlich 2 Monate von Richter Husmann unbeachtet liegen gelassen worden (Es verrät mir ja keiner wer den Antrag solange liegen gelassen hat). Gleichzeitig besteht aber mir gegenüber ein vollkommen grundgesetzwidriger Verfügungsbeschluß ohne Verfügungsanspruch und ohne Verfügungsgrund fort, dessen zustandekommen den äußeren Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht.
Befangenheit ist bei der Häufung Prozessualer Fehler gegeben, Karlsruhe MDR 91, 1195; Schleswig NJW 94, 1227.
Ablehungsgründe sind vom Gericht in Ihrer Gesamtheit zu würdigen BayOblGZ 87, 309 mwN (mwN=mit weiteren Nachweisen), dabei ist auch eine bestehende anwaltliche Vertretung der Partei zu berücksichtigen, Karlsruhe OLGZ 87, 249.

Hier sind nur die Beweisbaren, Glaubhaftgemachten oder sich aus den Akten ergebenen Gründe berücksichtigt. Gemäß Richter Dodt LG Bielefeld kann eine Prozeßpartei jedoch mit diesen und anderen Gründen nicht gehört werden. Eine dienstliche Äußerung über die weiteren "Vorwürfe" brauche nicht eingeholt werden auch da sämtliche vorgetragene Tatsachen eine schwere richterlicher Beleidigung darstellen.
Geht der Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein, dann weigert er sich zugleich, den Sachvortrag des Ablehnenden zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Damit versagt er rechtliches Gehör (Artikel 103GG). Das stellt bereits allein einen Ablehnungsgrund dar (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193) und vorliegend verweigert auch noch Richter Dodt das rechtliche Gehör zusammen mit dem abgelehnten Richter zu gewähren, weil Befangenheitsgründe schwere richterliche Beleidigungen darstellen. So ist zum Bsp. die Behauptung, dass ein Richter rechtliches Gehör versagen würde eine schwere richterliche Beleidigung mit der der man nicht gehört werden kann.
Der Richter hat sich in einer zusammenhängenden Darstellung über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Baumbach/Hartmann ZPO 66. Auflg. §44 ZPO Rn 6; Schneider, Befangenheitsablehnung des Richters im Zivilprozeß 2. Auflg. §3 Rn 161f.) Das ist sogar eine Dienstpflicht (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auflg. §44 ZPO Rn 4). Gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld Jürgens und Schwieren, sowie dem Präsidenten des OLG-Hamm Rudolf von der Beeck unterliegt die dienstliche Äußerung aber vollständig der richterlichen Freiheit.


Bis jetzt lag keine Befangenheit von Richter Husmann vor. Das haben die Richter Fechner AG Minden, stellvertrender Direktor Eickhoff AG Minden, Glashörster LG Bielefeld, Vizepräsident Dodt LG Bielefeld entschieden.
Richter Eisberg AG Minden entschied dann wiederum in einem von Richter Eickhoff in meinem Namen selbst gestellten (hatte natürlich auch keine Vertretungsvollmacht von mir) Ablehnungsverfahren mit vollkommen an den Haaren herbeigezogenen Gründen, das Richter Eickhoff nicht befangen sei mit der Begründung, das mir durch die Entscheidung von Richter Husmann keine Nachteile entstanden sind obwohl ich erklärte keinen Befangenheitsantrag gegen Richter Eickhoff gestellt zu haben und beantragt habe diesen Antrag daher als unzulässig zu verwerfen aber auch bgründet habe, dass mir durch die Entscheidung Nachteile entstanden sind und dass die Entscheidung von Richter Eisberg falsch ist, denn gemäß §42 Abs. 3 ZPO steht das Ablehungsrecht in jedem Falle beiden Parteien zu unabhängig davon ob man bevorzugt oder benachteiligt wird, denn gemäß dem Gesetz besteht für jede Partei Anspruch auf einen unparteiischen Richter. Gegen die Entscheidung habe ich ebenfalls Beschwerde beim LG-Bielefeld eingelegt. Aufeinmal ohne irgendein weiteres Schreiben vom LG etc. erhalte ich ein Schreiben von Richter Eisberg, dass er erwägt seinen abweisenden Beschluß selbst wieder aufzuheben.
Befangenheitsverfahren: Es ist ein Antrag erfolderlich §44 Abs. 1 VG Köln NJW 86, 2207. Er ist eine Pateiprozeßhandlung! und nicht Richterhandlung.
Die Befangenheitsentscheidung wurde dann verworfen und mir wurden die Kosten auferlegt. Eine Beschwerde über die Kosten beim LG-Bielefeld ergab, dass ich diese voll tragen müsse, da sich der Richter ja gemäß §48 ZPO auch selbst ablehen könne (Was er aber auch nicht gemacht hat, er hat in meinem Namen einen Antrag gestellt). Warum muß die Kosten in einem solchen Fall aber nicht das Land oder der Richter selbst tragen aber allermindestens müßten die Kosten doch dann von beiden Prozeßparteien zu gleichen Maßen getragen werden?

Wobei mir im Ablehungsverfahren Richter Eickhoff AG Minden, Richter Fechner AG Minden das rechtliche Gehör versagt haben indem man mir auch auf ausdrücklichen Hinweis meinerseits hin die dienstliche Stellungnahme von Richter Husmann nicht zugesendet hat (Diese habe ich jeweils immer erst vom LG erhalten).
Richter Eickhoff ist jemand, der hinter dem rechtlichen Gehör steht, es ist das wichtigste überhaupt:
Die Kraft des rechtlichen Gehörs http://niehenke.de/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/archive/1519.html
Kommt aber immer darauf an ob der aus einer renomierten Anwaltskanzlei anwaltlich vertretenen Gegenseite rechtliches Gehör gewährt werden soll oder mir als anwaltlich nicht vertretener Prozeßpartei.

Im Fall 21C120/03 wird aufgrund meines Widerspruches Termin auf den 11.11.2003 zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Der Termin ist auf Antrag der Gegenseite vom 11.11.2003 auf den 18.11.2003 und dann vom 18.11.2003 auf den 16.12.2003 verlegt worden. Eine neue Masche insbesondere, da es sich bei den in den Anträgen der Gegenseite aufgeführten Verfahren weswegen eine Terminverschiebung notwendig sei nicht um EV-Verfahren handelt. Die beiden erfolgten Terminsverlegungen sind nicht mehr unverzüglich nach dem Eingang des Widerspruchs.
Das Gericht bestimmt unverzüglich nach dem Eingang des Widerspruchs einen Termin zur mündlichen Verhandlung §216 ZPO, Baumbach/Hefermehl Rn 16. Befangenheit ist nur ganz ausnahmsweise gegeben Kblz WoM 93, 456. Befangenheit ist aber gegeben bei Eilantrag, jedoch Terminsanberaumung erst in 7 Wochen Hamm FamRZ 99,937. Aber auch bei einer Häufung von Fehlern OLG München RR 02, 862

Mündliche Verhandlung 21C120/03 (Verfügungsverfahren) am 16.12.2003:
Richter Husmann erklärt der Gegenseite, dass er noch nicht wüßte was diese im Hauptsacheverfahren 21C245/03 überhaupt beantragt hat.
In allen 3 Verfahren 21C347/02, 21C120/03 und 21C245/03 wird der gleiche Antrag gestellt aber Richter Husmann weiß nach 2 Verfahren noch nicht genau was die Gegenseite überhaupt beantragt hat!

Im Hauptsacheverfahren ist zudem mein Befangenheitsantrag Rechtshängig. Somit besteht eine Wartepflicht für Richter Husmann und er hat ein Handlungsverbot im Hauptsacheverfahren gemäß §47 ZPO.
Aufgrund eines solchen besonders schweren Verhandlungsfehlers (BPatG GRUR85, 373) besteht ein Ablehungsgrund aus § 42 ZPO; BayOLG MDR88, 500; Hamburg NJW 92, 1463; Karlsruhe NJW-RR 97, 1350; Bre OLGZ 92, 487.

Richter Husmann äußerte außerdem, dass er meinen im Haupsacheverfahren gestellten Befangenheitsantrag selbst alsbald ablehnen werde.
Gemäß §45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch jedoch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

Das ist hier in Minden wohl anders. Da verwundert auch das stetige zu meinem Nachteil ergehende Ergebnis nicht.

Außerdem erklärte Richter Husmann ausgiebig indem er es in Teilen in der mündlichen Verhandlung mindestens 2 mal wiederholte, damit es auch wirklich jeder Zuschauer im Gerichtssaal mitbekam, dass ich mit meinen nutzlosen und haltlosen Befangenheitsanträgen nur die kostbare Zeit der Justiz verschwenden würde.
Befangenheit ist gegeben, wenn der Richter erklärt, er halte den Prozeß für völlig überflüssig (für sich allein noch haltbar) und sein nicht verpflichtet sich jeden Blödsinn anzuhören Hamburg MDR 89, 71; er habe keine Zeit für solche Kinkerlitzchen Hamburg NJW 92, 2036
Befangenheit ist gegeben bei unsachlichen Randbemerkungen zu Schriftsätzen der Partei OLG Hamburg FamRZ 88, 633

Zur sachlichen und rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist zum Einstweiligenverfügungsverfahren 21C120/03 mit keinem Wort Stellung genommen worden außer das in das Protokoll aufgenommen wurde "das die Rechts- und Sachlage mit den Parteien erörtert wurde".
Gemäß Richter Husmann (mit Zustimmung vom Präsidenten des LG Bielefeld und vom Präsidenten des OLG Hamm von der Beeck) ist das auch nicht erforderlich, da jede Prozeßpartei zu jeder Zeit fragen stellen könne. (Daraufhin habe ich sogleich schriftlich einige Fragen gestellt. Eine Antwort habe ich selbstverständlich bis heute nicht erhalten).

Richter Husmann äußert sich nicht zu allen von mir geltend gemachten Befangenheitsgründen. Gemäß Richter Dodt vom LG-Bielefeld braucht Richter Husmann das auch garnicht, weil die von mir geltend gemachten Befangenheitsgründe ua. jeglicher Grundlage entbehren. Stattdessen bedroht mich Richter Dodt mich wegen Beleidigung anzuzeigen und erklärt, dass alle von mir geltend gemachten Befangenheitsgründe schwerwiegende richterliche Beleidigungen darstellen auch die Aussagen von Richter Husmann, die Richter Husmann selbst zugegeben hat. (Sind das dann alles schwere richterliche Selbstbeleidigungen.)
Auch bezüglich der nicht ausreichenden Dienstlichen Äußerung kann Befangenheit vorliegen: Befangenheit ist gegeben bei zu großer Einseitigkeit der Dienstlichen Äußerung OLG Brandenburg FamRZ 01, 1005

Wegen den ganzen hier aufgeführten und anderer vorgetragener Tatsachen muß man gemäß Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner, Richter Dodt keine Besorgnis haben, das Richter Husmann bzw. ein anderer Richter befangen ist.
Hinzukommend wurde ich in den amtsgerichtlichen Entscheidungen mehrfach in meinem rechtlichen Gehör (Artikel 103 GG) verletzt.
Richter Präsident von der Beeck vom OLG Hamm hält das gesamte Vorgehen für nicht im geringsten zu beanstanden. Richter Präsident von der Beeck erklärt, das für Dienstvergehen und Befangenheit gleiche rechtliche Grundsätze gelten und wenn der Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde bereits Begründung in einem Befangenheitsverfahren gewesen ist, dann kann man diesen nicht mehr als Grund für eine Dienstaufsichtsbeschwerde geltend machen. (Ein Dienstvergehen kann zwar auch ein Befangenheitsgrund darstellen und ein Befangenheitsgrund auch ein Dienstvergehen aber es sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Das erklärt sich schon daraus, das über einen Befangenheitsantrag Richter gemäß §45 ZPO entscheiden und über Dienstvergehen unabhängig davon der Präsident des Gerichtes. Hinzukommend sind Menschen stets befangen (NJW 1993, 2222, Dr. Lamprecht), denn es ist die völlige Natürlichkeit von Menschen. Wenn man die Maßstäbe vom Präsidenten des OLG Hamm von der Beeck anwendet, dann ist somit die gesamte richterlicher Tätigkeit und auch seine eigene ein natürliches und stetig zu verfolgendes Dienstvergehen.

Bildlich erschien mir folgender Gedanke (Quelle: Die Rechtsbeugermafia). Ich weiß noch nicht was es bedeuten soll:



Abdeckbetrieb AG, LG, OLG


Desweiteren ergibt sich aus weiteren Verfahren, dass man einen Richter auch bei folgenden Sachverhalten nicht ablehnen kann:

1. Die Prozeßpartei lehnt einen Richter selbst ab. Gemäß Richter Helmkamp vom LG-Bielefeld können nur Menschen einen Richter ablehnen die vernünftig denken. Eine Prozeßpartei ist jedoch grundsätzlich kein vernünftig denkender Mensch (im Gegensatz zu Juristen) und solche Proleten, die einen Richter ablehnen denken stets unvernünftig und daher können diese niemals einen Richter ablehnen.

2. Die 3 Richter in einer mündlichen Verhandlung am LG erklären zB. dass, dass Mietverhältnis über Wohnraum des Beklagten automatisch erloschen sei. Der Beklagte erklärt, dass dieses nicht so sei, denn der BGH habe bereits 1986 entschieden, dass Kündigungsschutz unabdingbares Recht sei. Daraufhin bekam der vorsitzende Richter einen knallroten Kopf und erklärte lautstark dem Beklagten: "Wir sind die die das Recht machen und nicht Sie, WIR sind die Rechtskundigen!!" bei sofortiger Verurteilung ohne das die 3 Richter über die Entscheidung beraten hätten. Das LG-Bielefeld entschied, dass man keinen der 3 Richter aus dem Grund wegen Befangenheit ablehen kann.
In einem weiteren Verfahren wenige Jahre später erklärte der vorsitzende Richter Althoff vom LG-Bielefeld, dass der vorstehend Beklagte kein Recht auf Mietminderung wegen eines 3 wöchigen Heizungsausfalls im Winter und 2 monatigen Warmwasserausfalls im Winder ua. Mietminderungen geltend machen könne mit folgender Begründung: "Wir sehen das hier so!" und auf genaue Nachfrage wegen einer Erörterung der Gründe erklärte er ärgerlich: "Weil wir das hier eben so sehen!!". In diesem Fall hätte man die 3 Richter nach Rechtssprechung ohnehin nicht aufgrund der Vorfälle aus dem alten Verfahren ablehnen könnn, da dieses Verfahren keinen Zusammenhang mit dem anderen Verfahren hat. In einem solchen Fall, der in keinem Zusammenhang mit einem Fall steht in dem die Gefahr bestand, dass ein Richter befangen war besteht nicht im geringsten die Gefahr einer Befangenheit. Interessanterweise sieht man immer wieder gerade an den Entscheidungen in zukünftigen Verfahren, dass bei solchen Richtern nicht nur eine Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern das diese sogar hochgradig befangen sind und dass sich zukünftige Entscheidungen schon eher in den Tatbestand der Rechtsbeugung einer Rechtsbeugermafia subsumieren lassen an dem alle Richter drumherum mitarbeiten.

3. Ein Richter (zB. Richter Thiemann vom AG-Bielefeld), der einer Prozeßpartei Manie, einen Verfolgungswahn ua. vorwirft und dieser laut schreiend erklärt, dass man ihr eine Rüge erteilen müsse und dass diese so dumm sei, dass diese noch nicht einmal wisse was eine Prozeßpartei überhaupt ist, der der Prozeßpartei erklärt, dass er sich ihre Schriftsätze nicht durchlesen müsse und dieses auch nicht getan habe, weil er Richter sei und das deswegen auch nicht müsse, der die Prozeßpartei anlügt und der Entscheidungen gegen und auf Kosten der Partei ohne Begründung ergehen läßt, die zwingend Begründet sein müssen und der trotz Befangenheitsantrag engegen §47 ZPO und unvollständiger dienstlicher Äußerung in dem Verfahren einfach weiterarbeitet ua. bei dem besteht keinerlei Besorgnis der Befangenheit (AG-Bielefeld, LG-Bielefeld). Desweiteren geht der Richter vorliegend nicht auf alle geltend gemachten Befangenheitsgründe ein.

Geht der Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein, dann weigert er sich zugleich, den Sachvortrag des Ablehnenden zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Damit versagt er rechtliches Gehör (Artikel 103GG). Das stellt bereits allein einen Ablehnungsgrund dar (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193)
. Der Richter hat sich in einer zusammenhängenden Darstellung über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Baumbach/Hartmann ZPO 66. Auflg. §44 ZPO Rn 6; Schneider, Befangenheitsablehnung des Richters im Zivilprozeß 2. Auflg. §3 Rn 161f.) Das ist sogar eine Dienstpflicht (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auflg. §44 ZPO Rn 4). Gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld Jürgens und Schwieren, sowie dem Präsidenten des OLG-Hamm Rudolf von der Beeck unterliegt die dienstliche Äußerung aber vollständig der richterlichen Freiheit und somit ist diese ja letztlich dazu da, dass ein befangener Richter seine Befangenheit sogar besonders gut und ausgiebig ausleben kann.

Ist eine dienstliche Äußerung inhaltlich unrichtig oder unsachlich oder aggressiv, dann ist auch das ein neuer Ablehnungsgrund, der für sich allein die Befangenheitsablehnung trägt und der Richter muß sich zu neuen Ablehnungsgrund dienstlich äußern (BayOLG, WuM 1994, 410).



Wie funktioniert Befangenheit an Gerichten:

„Befangenheit an sich: Über den Umgang mit einem prozessualen Grundrecht“ NJW 1993, 2222, Dr. Lamprecht, Karlsruhe
„Schlüssel des Befangenheitsrechts ist der Bürger. ... Das Gesetz sieht ihn als Hauptdarsteller, doch die Justiz akzeptiert ihn nicht einmal als Statisten. Ohne Grund denn formal gesehen, sind seine Rechte unbestreitbar.“
„...Entschieden werden müsse ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvorgenommenheit des Richters zu zweifeln. Doch von diesem Obersatz, der eine selbstkritische Distanz der Justiz insuinuiert, bleibt im Einzelfall wenig übrig. ...Kein Wunder, daß bei manchem aus dem Ideal eine fixe Idee geworden ist. Objektivität gilt als Tugend, Subjektivität als Makel. ...Verständlich ist auch, warum sich alle - Richter wie Anwälte - scheuen, einem anderen solches Ungemach zu bereiten. Aus dieser Konstellation erwachsen Begründungen, die wie Textblöcke aus dem Computer aussehen. Einer zitiert den anderen, der konkrete Teil wird mit einem Halbsatz gestreift, dann folgen zumeist nur Versatzstücke. Morgenstern steht Pate: Es kann nicht sein, was nicht sein darf.“

Die dienstliche Äußerung in Ablehnungsverfahren, RA Dr. Egon Schneider, NJW 2008 Heft 8
Ablehnungsverfahren waren noch vor einigen Jahren selten. Das hat sich geändert. Anwälte sehen sich immer häufiger genötigt, auf diese Weise ihre Mandanten zu schützen.
Die Kontroll und Beschwerdegerichte setzen sich durchgehend über das Gesetz hinweg, indem sie jede, aber auch jede Leerformel als genügende dienstliche Äußerung gelten lassen. Das geht bis zur Gehörsverletzung. Eine dienstliche Äußerung, die sich in dem Satz erschöpft "Ich fühle mich nicht befangen", brauche dem Ablehnenden nicht bekannt gegeben zu werden. (ZAP-Justizspiegel, Heft 14/2007, S. 765).